Die Satzung 2025
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Satzung des Kieler Vereins zur Wohnraumbeschaffung e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kieler Verein zur Wohnraumbeschaffung” mit dem
Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Kiel. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§
51 ff. AO 1977).
§ 2
Zweck
Zweck des Vereines ist die Unterstützung von Studenten, Auszubildenden,
Personen mit Migrationshintergrund und weiteren Personen, die hilfebedürftig im
Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Beschaffen und Erhalten
günstigen Wohnraums verwirklicht. Dieser wird dem begünstigten Personenkreis
zur Wohnnutzung übertragen.
§ 3
Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Kapitalanteile und keine geleisteten Sacheinlagen zurück.
Das Vermögen des Vereines darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
Mitglied können natürliche und juristische Personen durch schriftliche
Beitrittserklärung werden.
Über den Beitritt einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand durch
schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft.
Über den Beitritt einer juristischen Person entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Von jedem Mitglied wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
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Indem eine Person Wohnraum vom Verein anmietet, oder Wohnraum vom Verein
mit schriftlichem Nutzungsvertrag nutzt, tritt für diese Person gleichzeitig die
Mitgliedschaft ein.
In Mietverträgen und Nutzungsverträgen wird der Mitgliedsbeitrag gesondert
ausgewiesen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 1.1.2026
25,- i für eine natürliche Person
25,- i für eine juristische Person
25,- i pro Mitglied in Mieten und Nutzungsentgelten
Über Beitragsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristische Person, schriftlicher
Austrittserklärung oder Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 6
Organe
Organe des Vereines sind Vorstand, Geschäftsführung und
Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden (2.)
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Vorstand im Sinne des §26
des BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt, er arbeitet ehrenamtlich.
Die Geschäftsführung besteht aus ein oder mehreren Personen und ist dem
Vorstand beigeordnet. Sie setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes um, führt die Geschäfte, die Buchhaltung und die
Hausverwaltung.
Vorstand und Geschäftsführung geben sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden muß. Die Geschäftsordnung ist
solange gültig, bis sie durch die Mitgliederversammlung geändert wird.
Die Haftung des Vorstandes nach außen ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung werden auf die Dauer
von einem Jahr bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Eine
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Bei vorzeitiger Niederlegung des Amtes
muß die Mitgliederversammlung nach §8 der Satzung einberufen werden.
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§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder aus den Vereinsmitgliedern
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern
c. die Wahl der Geschäftsführung
d. den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes und der
Geschäftsführung
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins
Die Jahreshauptversammlung findet jeweil einmal im Jahr statt, wobei eine
Verschiebung von einem halben Jahr möglich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens
25% der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu einer
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Bei Wahlen sowie Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des
Vereines beträgt die Einladungsfrist drei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Versammlungsleiter oder
einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 9
Beschlußfähigkeit
Beschlüße werden, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
§ 10
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
einem Mitglied, dem Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
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Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie im Wortlaut in der
Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschloßen werden.
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, der das Vermögen für
die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel einzutragen.
Kiel, den 23.11.2025
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