Satzung des Kieler Vereins zur Wohnraumbeschaffung e.V.

§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kieler Verein zur Wohnraumbeschaffung” mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Kiel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 1977).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Unterstützung von Studenten, Auszubildenden, Personen mit Migrationshintergrund und weiteren Personen, die hilfebedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Beschaffen und Erhalten günstigen Wohnraums verwirklicht.
Dieser wird dem begünstigten Personenkreis zur Wohnnutzung übertragen.

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile und keine geleisteten Sacheinlagen zurück.
Das Vermögen des Vereines darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

Mitglied können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden.
Über den Beitritt einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand durch schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft.
Über den Beitritt einer juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von jedem Mitglied wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

Indem eine Person Wohnraum vom Verein anmietet, oder Wohnraum vom Verein mit schriftlichem Nutzungsvertrag nutzt, tritt für diese Person gleichzeitig die Mitgliedschaft ein.
In Mietverträgen und Nutzungsverträgen wird der Mitgliedsbeitrag gesondert ausgewiesen.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 1.1.2026

  • 25,- für eine natürliche Person
  • 25,- für eine juristische Person
  • 25,- pro Mitglied in Mieten und Nutzungsentgelten

Über Beitragsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristische Person, schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 6 Organe

Organe des Vereines sind Vorstand, Geschäftsführung und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt, er arbeitet ehrenamtlich.
Die Geschäftsführung besteht aus ein oder mehreren Personen und ist dem Vorstand beigeordnet.
Sie setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes um, führt die Geschäfte, die Buchhaltung und die Hausverwaltung.
Vorstand und Geschäftsführung geben sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß. Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie durch die Mitgliederversammlung geändert wird.
Die Haftung des Vorstandes nach außen ist auf das Vereinsvermögen beschränkt, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung werden auf die Dauer von einem Jahr bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Bei vorzeitiger Niederlegung des Amtes muß die Mitgliederversammlung nach §8 der Satzung einberufen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • a. die Wahl der Vorstandsmitglieder aus den Vereinsmitgliedern
  • b. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • c. die Wahl der Geschäftsführung
  • d. den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • e. Satzungsänderungen
  • f. Auflösung des Vereins

Die Jahreshauptversammlung findet jeweil einmal im Jahr statt, wobei eine Verschiebung von einem halben Jahr möglich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Bei Wahlen sowie Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines beträgt die Einladungsfrist drei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

§ 9 Beschlußfähigkeit

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied, dem Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie im Wortlaut in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschloßen werden.
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, der das Vermögen für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel einzutragen.

Kiel, den 23.11.2025

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